AGBs
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen maboo GmbH
Version 1.0. vom 24.10.2023
§ 1 Allgemeines
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten in Ergänzung der Gebräuche im
holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche in der jeweils gültigen Fassung), die
nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Unsere Bedingungen gelten auch für Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines
selbstständigen Beratungsvertrags sind. Falls nicht bekannt, kann der Text der Tegernseer
Gebräuche auf Anfrage übersandt werden.
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als die maboo GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die
maboo GmbH in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese
Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die maboo GmbH im Einzelfall
nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform
ausreichend) und Leistungsbeschreibung der maboo GmbH maßgebend.
Der Käufer verpflichtet sich seinen Abnehmern dieselben Bedingungen und Pflichten
aufzuerlegen, die die maboo GmbH an den Käufer stellt. Zu Lasten der maboo GmbH darf
nicht abgewichen
werden.
2. Preise
2.1 Als vereinbart gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgesetzten Preise. Erhöhen
sich zwischen Auftragsbestätigung und Abnahme, soweit diese länger als 4 Monate nach
Auftragsbestätigung erfolgt, die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, so sind wir
bis zur endgültigen Erledigung des uns erteilten Auftrages berechtigt, die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend zu berichtigen und zwar unter
Darlegung der ab Auftragsbestätigung eingetretenen Erhöhung der Lohn-, Material- und
allgemeinen Geschäftskosten.
2.2 Unsere Preise verstehen sich frei Haus innerhalb Deutschlands (Festlandgrenze).
2.3 Der Versand erfolgt durch LKW. Bei Bahnversand wird die Verpackung gesondert
berechnet.
3. Zahlungskonditionen
3.1 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die
Gewährung
von Skonto wird auf unserer Auftragsbestätigung und Rechnung vermerkt.
3.2 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber hingenommen, auch
nur dann, wenn sie akzeptiert und bundesbankfähig sind. Wir berechnen Wechselsteuer und
Diskontspesen. Zugrunde gelegt wird die Zeit zwischen Fälligkeit unserer Forderung und
Verfalltag des Wechsels. Der von uns berechnete Diskontsatz beträgt 3 % über dem von uns
von der wechseldiskontierenden Bank berechneten Diskont.
Diskont und Wechselsteuerspesen sind sofort zur Zahlung fällig.
3.3 Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Kalendertagen werden alle Forderungen aus
weiteren noch nicht bezahlten Lieferungen sofort fällig. Dies gilt auch für noch nicht
eingelöste Wechsel. Gegen Wechselrückgabe sind wir berechtigt, sofortige Zahlung zu
verlangen. Ist der Wechsel bereits der Bank zum Diskont übergeben, ist der Kunde zur
sofortigen Zahlung verpflichtet, wenn wir uns schriftlich verpflichten, ihn von unserer
wechselrechtlichen gesicherten Forderung freizustellen.
3.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen
sowie die uns verzugsbedingt entstandenen Kosten. Die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.5 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den
Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die
der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn eine solche Lage des
Kunden, bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, erst nachträglich bekannt
wird, ist noch keine Lieferung erfolgt, sind wir berechtigt, anstelle des Rücktritts
Vorauszahlung zu verlangen.
4. Lieferzeit
4.1 Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich und freibleibend. Die Lieferzeit wird so
berechnet, dass wir sie nach unseren Erfahrungen einhalten können.
4.2 Vereinbarungen über verbindliche Lieferzeiten bedürfen unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung. Absatz 2. gilt entsprechend. Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt darüber hinaus die vorherige Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3 Werden Aufträge auf Abruf innerhalb von 3 Monaten nicht abgerufen, sind wir berechtigt,
entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz
Nachfristsetzung kein Abruf erfolgt ist.
4.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir
haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Kundeberechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Sofern der Lieferverzug auf
Verschulden eines von uns mit der Lieferung beauftragten Spediteurs zurückzuführen ist,
haften wir für den eingetretenen Verzugsschaden der Höhe nach beschränkt gemäß den
Vorschriften des Transportrechts, d. h. gemäß § 431 III HGB bzw. Art. 23 V CMR.
4.5 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zuvertretenden vorsätzlichen oder
grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
4.6 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Beschaffenheit – Gewährleistung – Verjährung
5.1. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Unterschiede und
Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere sind die biologischen, physikalischen
und chemischen Eigenschaften bei Erwerb, Verarbeitung und Verwendung zu
berücksichtigen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unterschiede
innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt
keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar.
5.2. Für die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Leistungsbeschreibung und die Angaben
im schriftlichen Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar.
5.3. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung
üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf
den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
5.4. Bei berechtigter Mängelrüge kann die maboo GmbH nach ihrer Wahl nachbessern oder
Ersatz liefern. Mehr- und/oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware stellen
keinen Sachmangel dar.
5.5. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1, Nr. 2, (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) § 478
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a), Abs. 1, Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt.
5.6. Für Schadensersatzansprüche gilt § 6.
5.7. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn
sich ein Mangel zeigt, der mabo0 GmbH unverzüglich Anzeige zu machen, § 377 HGB. Die
Mängelanzeige ist schriftlich (Textform) binnen 5 Werktagen an die maboo GmbH zu
übersenden. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn,
dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt
sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich (5 Werktage; Textform
ausreichend) nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in
Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt
die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
5.8. Der Rücktransport zu Recht beanstandeter Ware hat durch Transportmittel der maboo
GmbH zu erfolgen. Wählt der Kunde für die Rückgabe eine andere Versandart, so gehen die
Kosten und das Transportrisiko zu seinen Lasten.
5.9. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet die maboo GmbH nur insoweit, als
die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Käufer gerade gegen die eingetretenen
Folgeschäden aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften abzusichern. Allein durch die
Bezugnahme auf DIN- oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
5.10. Der Käufer hat seinen Abnehmern dieselben Bedingungen und Pflichten aufzuerlegen,
die die maboo GmbH an den Käufer stellt. Zu Lasten der maboo GmbH darf nicht
abgewichen werden.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1.Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
6.2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser
Eigentum.
6.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen
weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die
Vorbehaltsware erfolgen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei
sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns
unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen
können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
6.3 Die Vorbehaltsware ist auf Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den
übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu
kennzeichnen und auf Kosten des Kunden gegen Beschädigung, Untergang und
Abhandenkommen zum Neuwert zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von
unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an
uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein.
6.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Herausgabe der
Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen und/oder vom Vertrag
zurückzutreten. Im Herausgabeverlangen des Vertragsgegenstandes liegt keine
Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Wir sind
vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.
6.5 Unser Kunde ist stets widerruflich und solange er nicht in Zahlungsverzug ist,
berechtigt, unser Vorbehaltseigentum zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang zu
veräußern. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der
Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte
entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf
Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir
nehmen diese Abtretung an. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf
seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht
widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt;
allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die
Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält –
insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –,
können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die
jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns
alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der
Forderungen benötigen.
6.6 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird
immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet
wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch
Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder
vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen
verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des
Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass
der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese
Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird
der Kunde für uns verwahren.
6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten aus der
Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen
unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkung, Verjährung
7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, oder wir die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht zu vertreten haben. Ansonsten ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden und an der Ware selbst entstandenen Schaden
begrenzt. Dies gilt auch für Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung.
7.2. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
7.3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung im Übrigen
ausgeschlossen.
7.4. Alle Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung der Ware, es sei denn es läge ein Fall der §§ 478, 438 I Nr. 2 oder § 634a I Nr. 2
BGB vor, oder wir hätten im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vertraglich
zugesichert.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art,
es sei denn es ist uns grobes Verschulden vorwerfbar, oder es handelt sich um einen Fall
uns zurechenbarer Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit des Kunden oder aus Produkthaftung.
8 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
8.1. Es gilt 73577 Ruppertshofen-Tonolzbronn als Erfüllungsort. Gerichtsstand ist 73525
Schwäbisch Gmünd.
8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9. Salvatorische Klausel.
Sollte eine Klausel gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen
rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt das als vereinbart, was
unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen dem
wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien am ehesten
entsprochen hätte.
Gleiches gilt für eine Vertragslücke. Beide Vertragsparteien verpflichten sich auf Verlangen
des jeweiligen Vertragspartners, in diesen Fällen an der Formulierung einer
Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.
10. Allgemeines
10.1.Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen aus welchem
Grunde auch
immer unwirksam sein oder werden, so wird hievon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen nicht berührt.
10.2. Mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen treten früher gültige Bedingungen außer
Kraft.